jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 119 SGB X, Randnummer 23.2 vom 09.11.2020

Geht ein Anspruch vollständig auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder über, verbleibt dem Geschädigten nicht etwa eine Art Einzugsermächtigung; er kann weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers klagen (OLG Celle v. 19.02.2020 – 14 W 4/20).

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