jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 41 StVO, Randnummer 85.1 vom 24.08.2021
Zusatzzeichen Nr. 2.1 kann eine Vorfahrtgewährung nunmehr auch auf Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV erstrecken (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 90).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 42 StVO, Randnummer 101.1 vom 24.08.2021
Das neue Verkehrszeichen „Radschnellweg“ (lfd. Nr. 24.1) ist an dasjenige zur Kennzeichnung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen angelehnt. Es soll eine generelle Kennzeichnung von Radschnellwegen unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, z.B. bei sandigem Untergrund, ermöglichen (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 94). Während ursprünglich ein Verkehrszeichen mit Regelungsgehalt geplant war (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 94), beschränkt sich lfd. Nr. 24.1 nun bewusst auf ein Hinweiszeichen. Die …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 41 StVO, Randnummer 119.4 vom 24.08.2021
Zusatzzeichen Nr. 39.1 kann eine Vorfahrtgewährung nunmehr auch auf Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV erstrecken (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 90).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 41 StVO, Randnummer 95.1 vom 24.08.2021
Zusatzzeichen Nr. 3.2 kann eine Vorfahrtgewährung nunmehr auch auf Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV erstrecken (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 90).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 41 StVO, Randnummer 138.1 vom 24.08.2021
Das Personenbeförderungsgesetz enthält keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für eine Regelung durch Rechtsverordnung, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (vgl. BayVGH v. 19.06.2018 -11 N 17.1693 – juris Rn. 29 ff. – BayVBl. 2019, 845).