jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 119 SGB X, Randnummer 41.1 vom 09.11.2020

Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist (BSG v. 18.08.1983 – …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 34.3 vom 09.11.2020

Der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens geht in entsprechender Höhe auf den Unfallversicherungsträger über. Berechnungsgrundlage der Rente ist vorliegend der Jahresarbeitsverdienst (JAV) i.S.d. §§ 81 ff. SGB VII. Als JAV gilt regelmäßig der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkünfte (§ 15 SGB IV) des Verletzten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Unfallmonat (§ 82 …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 34.4 vom 09.11.2020

Der Haushaltsführungsschaden kann nicht anhand von Tabellenwerken in entindividualisierter Weise berechnet werden. Er muss vielmehr stets bei der konkreten Lage der individuell betroffenen Person und deren individuellen Lebensumständen ansetzen. Eine Berechnung allein anhand statistischer Durchschnitte zu den Arbeitszeiten und ohne Reflexion zu den einzelnen Arbeitsbereichen und mit abstrakten Behinderungsgraden ist nicht möglich. Eine Berechnung allein anhand der Tabelle würde den hier …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 41.1 vom 09.11.2020

Der Schaden, den eine Krankenkasse dadurch erleidet, dass ein Mitglied als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers seiner früheren Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, wodurch sich der Krankenkassenbeitrag verringert, ist als mittelbarer Schaden nicht erstattungsfähig. Ein solcher Beitrags(minderungs)schaden des Krankenkassenmitglieds ist nicht zugunsten der Krankenkasse analog § 224 Abs. 2 SGB V (i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) zu fingieren (KG Berlin v. 18.05.2020 – …