jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 115 SGB X, Randnummer 32.1 vom 09.11.2020
Weist ein Sozialleistungsträger den Arbeitgeber darauf hin, dass er an einen (ehemaligen) Arbeitnehmer Leistungen gewährt und deswegen ein Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X in Betracht kommt, begründet dies kein Feststellungsinteresse für eine Drittwiderklage des Arbeitgebers gegen den Sozialleistungsträger bei einem Streit der Parteien über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie davon abhängend über das Bestehen von Zahlungsansprüchen (LArbG Schleswig-Holstein …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 35a StVZO, Randnummer 5.4 vom 09.11.2020
Wenker, Haftung bei tödlichem Verkehrsunfall: Mitverschulden des nicht angeschnallten Beifahrers; jurisPR-VerkR 18/2020 Anm. 1.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 1.1 vom 11.11.2020
§ 116 SGB X wurde durch Art. 20 Abs. 8 Nr. 6 des Gesetzes v. 23.12.2016 (BGBl I 2016, 3234, 3334) m.W.v. 01.01.2020 geändert. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Es wurden in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 5 und 7 Satz 1 jeweils nach dem Wort „Träger“ die Wörter „der Eingliederungshilfe oder“ eingefügt. Aufgrund der Neuverortung der Eingliederungshilfe im SGB IX sind die Träger der Eingliederungshilfe an die Stelle …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 1.2 vom 11.11.2020
§ 116 Abs. 6 SGB X wurde durch Art. 8 Nr. 9 des 7. SGB IV-ÄndG v. 12.06.2020 (BGBl I 2020, 1248, 1271 m.W.v. 01.01.2021 geändert. Der bisher geltende Ausschluss des Anspruchsübergangs nach Absatz 1 bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinem Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, wird ersetzt durch die Regelung, dass der Anspruchsübergang in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 115 SGB X, Randnummer 1.1 vom 11.11.2020
§ 115 Abs. 3 SGB X wurde durch Art. 8 Nr. 8a des Gesetzes v. 12.06.2020, BGBl I 2020, 1248, 1271 m.W.v. 01.07.2020 geändert. Die Wörter „§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des vierten Buches wurden durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz1 Nummer 4 des vierten Buches ersetzt“. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Rahmen des 7. SGB-IV-ÄndG.