jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 29.2 vom 19.04.2021

VGH München v. 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 21: Die – teilweise – Einbeziehung von Privatflächen beruht auf Schutzbedürfnissen; die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften erscheint immer, aber auch nur dann geboten, wenn Verkehrsflächen einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offenstehen. Zur zeitweiligen öffentlichen und zeitweiligen nichtöffentlichen Fläche vgl. die Kommentierung zu § 13 FeV Rn. 73.1.

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 47.1 vom 19.04.2021

OVG Lüneburg v. 03.03.2021 – 13 MN 78/21 – juris Rn. 39: Der gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV nur durch eine Schulung zu führende Nachweis, Erste Hilfe leisten zu können, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 StVG eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (gleich welcher Klasse). Den potentiellen Teilnehmern von (nicht unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV wird es durch die in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 45.1 vom 19.04.2021

VGH München v. 22.03.2021 – 11 ZB 20.3146 – juris Rn. 14, 16: Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis – zumal vor dem Hintergrund technischer Neuerungen bei Omnibussen und Lastkraftwagen und der an das Führen solcher Kraftfahrzeuge gegenüber dem Führen von Personenkraftwagen zu stellenden gesteigerten Anforderungen – im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen von Fahrzeugen der …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 13 FeV, Randnummer 73.1 vom 19.04.2021

VGH München v. 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 21: Die – teilweise – Einbeziehung von Privatflächen beruht auf Schutzbedürfnissen; die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften erscheint immer, aber auch nur dann geboten, wenn Verkehrsflächen einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offenstehen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig öffentlich und zu anderen Zeiten nichtöffentlich sein. Als nichtöffentlich eingeordnet worden sind …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 91.4 vom 19.04.2021

VG Berlin v. 04.03.2021 – 4 K 125/20 – juris Rn. 24: Die Löschungsfrist für ein medizinisch-psychologisches Gutachten richtet sich zwar nach Absatz 9 grundsätzlich nach der Tilgungsfrist für die Entscheidung über die Fahrerlaubnis, für die es angefertigt wurde. Ein dies nicht beachtendes Gutachten stellt aber insofern eine neue Tatsache dar und darf auch noch verwertet werden, wenn die Taten und Entscheidungen, die zur Fahrerlaubnisentziehung geführt haben, bereits getilgt wurden (vgl. …