jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 6 StVG, Randnummer 31.1 vom 29.03.2021
Durch die Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (ZustAnpV 11) v. 19.06.2020 (BGBl I 2020, 1328) ist die Bezeichnung des Ministeriums (nunmehr: „für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“) angepasst worden.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 6a StVG, Randnummer 69.1 vom 29.03.2021
§ 6a Abs. 6 StVG betrifft grundsätzlich nur das zeitlich befristete Parken (sog. Besucherparken, vgl. BT-Drs. 19/19132, S. 12, unter Verweis auf BT-Drs. 15/1496, S. 6). Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (sog. Anwohnerparken) wurde mit Wirkung zum 04.07.2020 in Gestalt von § 6a Abs. 5a StVG eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage geschaffen.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 57 FeV, Randnummer 4.1 vom 26.03.2021
Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 2019) v. 05.12.2019 (BGBl I 2019, 2008) wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 57 Nr. 1 FeV die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden geschaffen, auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers zu erheben und im örtlichen Fahrerlaubnisregister zu speichern. Hierdurch sollte die Vorgabe des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) vom …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 34 FeV, Randnummer 3.2 vom 26.03.2021
Eine weitere Änderung ist durch die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndV 54) v. 20.04.2020 (BGBl I 2020, 814) mit Wirkung zum 28.04.2020 erfolgt.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 57 FeV, Randnummer 32.1 vom 26.03.2021
Durch das StVRÄndG 2019 wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 57 Nr. 1 FeV die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden um die Speicherung der E-Mail-Adresse des Antragstellers erweitert (vgl. auch § 22a Abs. 2 Nr. 3 FeV und oben Rn. 4.1).