jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 StVO, Randnummer 30.1 vom 04.01.2021
IVa. Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2a Der durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingefügte Absatz 2a ist eine Sonderbestimmung zu den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für Autobahnen in der Baulast des Bundes. Satz 1 ermöglicht bestimmte, ausschließlich autobahnbezogene Ausnahmegenehmigungen, die durch das Fernstraßen-Bundesamt erteilt werden. Neben die überwiegend bereits in Absatz 1 …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 45 StVO, Randnummer 1.4 vom 04.01.2021
Durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 (BGBl I 2020, 3047) wurde in Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu den straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten des Fernstraßen-Bundesamtes und der Autobahn GmbH des Bundes der Absatz 11 eingefügt.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 StVO, Randnummer 1.3 vom 04.01.2021
Mit Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 (BGBl I 2020, 3047) erfolgten in Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu den straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten des Fernstraßen-Bundesamtes und der Autobahn GmbH des Bundes eine Änderung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sowie die Einfügung des Absatzes 2a.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 StVO, Randnummer 11.1 vom 04.01.2021
Die Vorschrift gilt jedoch nur vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 1 Nr. 3. Mit dessen Einfügung ist die Zuständigkeit für diese Ausnahmegenehmigung für den Bereich der Bundesautobahnen auf den Bund übergegangen. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden der Länder verbleibt für Landesautobahnen und für Kraftstraßen (BR-Drs. 578/20, S. 23).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 44 StGB 1. Überarbeitung, Randnummer 34.1 vom 01.12.2020
Ist der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, wird das Fahrverbot – anders als nach früherer Rechtslage – nicht mit Rechtskraft des Urteils, sondern mit Ablauf von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Dies ergibt sich – wie das LG Osnabrück (v. 06.11.2020 – 10 Qs 58/20) überzeugend argumentiert – aus dem Wortlaut der Neuregelung des § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB. Im Hinblick darauf wird an der in Rn. 34 ursprünglich vertreten Auffassung nicht mehr festgehalten.