jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 StVO, Randnummer 30.1 vom 04.01.2021

IVa. Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2a Der durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingefügte Absatz 2a ist eine Sonderbestimmung zu den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für Autobahnen in der Baulast des Bundes. Satz 1 ermöglicht bestimmte, ausschließlich autobahnbezogene Ausnahmegenehmigungen, die durch das Fernstraßen-Bundesamt erteilt werden. Neben die überwiegend bereits in Absatz 1 …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 45 StVO, Randnummer 1.4 vom 04.01.2021

Durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 (BGBl I 2020, 3047) wurde in Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu den straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten des Fernstraßen-Bundesamtes und der Autobahn GmbH des Bundes der Absatz 11 eingefügt.

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 StVO, Randnummer 1.3 vom 04.01.2021

Mit Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 (BGBl I 2020, 3047) erfolgten in Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu den straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten des Fernstraßen-Bundesamtes und der Autobahn GmbH des Bundes eine Änderung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sowie die Einfügung des Absatzes 2a.

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 44 StGB 1. Überarbeitung, Randnummer 34.1 vom 01.12.2020

Ist der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, wird das Fahrverbot – anders als nach früherer Rechtslage – nicht mit Rechtskraft des Urteils, sondern mit Ablauf von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Dies ergibt sich – wie das LG Osnabrück (v. 06.11.2020 – 10 Qs 58/20) überzeugend argumentiert – aus dem Wortlaut der Neuregelung des § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB. Im Hinblick darauf wird an der in Rn. 34 ursprünglich vertreten Auffassung nicht mehr festgehalten.