jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 28 FeV, Randnummer 45.5 vom 23.11.2020
Der Bayerische VGH hat mit Beschluss vom 02.09.2020 (11 CS 20.1438) abermals zur Frage der Zulässigkeit ergänzender Amtsermittlungen im Inland entschieden. Er ließ es zu Recht unbeanstandet, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf eine Mitteilung polnischer Stellen, wonach der Betroffene zwar über keinen gewöhnlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage in Polen verfügt habe, am behaupteten Wohnort jedoch über enge Familienangehörige sowie Wohneigentum verfüge und dort auch administrative Kontakte …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 4 BKatV, Randnummer 12.7 vom 23.11.2020
In einem Beschluss v. 22.09.2020 hat das OLG Hamm (v. 22.09.2020 – 5 RBs 324/20) offengelassen, ob die Regelungen der StVO-Novelle nichtig sind. Unabhängig davon, wie die Frage zu beantworten sei, könne sich ein Betroffener aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung auf ein nichtiges Gesetz als milderes Gesetz i.S.v. § 4 Abs. 3 OWiG berufen.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 4 BKatV, Randnummer 12.6 vom 23.11.2020
Die Bemühungen einiger Länder, die Bundesregierung zur umgehenden „Reparatur“ des Bußgeldkatalogs in der StVO-Novelle vom 28.04.2020 aufzufordern, fanden in der Sitzung des Bundesrats vom 06.11.2020 keine Mehrheit, www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/995/50.html (abgerufen am 23.11.2020). Die Problematik besteht daher fort, ohne dass ein Lösungsansatz ersichtlich ist.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 4 BKatV, Randnummer 12.5 vom 23.11.2020
Die hier vertretene Auffassung, dass die StVO-Novelle nur teilnichtig ist, wird durch einen aktuellen Beitrag von Wienbracke zur verfassungsrechtlichen Problematik der Nichtigkeit von Rechtsverordnungen bestätigt (Wienbracke, NJW 2020, 3345, 3351).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 184.3 vom 23.11.2020
Der Geschädigte, der im Zeitpunkt des Unfalls bereits ein Neufahrzeug bestellt hatte, kann Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nur für den Zeitraum verlangen, der zur Wiederherstellung notwendig wäre, auch wenn er auf die Instandsetzung oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für die Interimszeit verzichtet. Dies gilt insbesondere, wenn die Kosten für eine Interimslösung bei wirtschaftlicher Betrachtung den Betrag der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung mehr als nur …