jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 28 FeV, Randnummer 45.5 vom 23.11.2020

Der Bayerische VGH hat mit Beschluss vom 02.09.2020 (11 CS 20.1438) abermals zur Frage der Zulässigkeit ergänzender Amtsermittlungen im Inland entschieden. Er ließ es zu Recht unbeanstandet, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf eine Mitteilung polnischer Stellen, wonach der Betroffene zwar über keinen gewöhnlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage in Polen verfügt habe, am behaupteten Wohnort jedoch über enge Familienangehörige sowie Wohneigentum verfüge und dort auch administrative Kontakte …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 184.3 vom 23.11.2020

Der Geschädigte, der im Zeitpunkt des Unfalls bereits ein Neufahrzeug bestellt hatte, kann Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nur für den Zeitraum verlangen, der zur Wiederherstellung notwendig wäre, auch wenn er auf die Instandsetzung oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für die Interimszeit verzichtet. Dies gilt insbesondere, wenn die Kosten für eine Interimslösung bei wirtschaftlicher Betrachtung den Betrag der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung mehr als nur …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 184.4 vom 23.11.2020

Dass diese Grundsätze auch gelten, wenn der Geschädigte zur Überbrückung der Lieferzeit des Neufahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anmietet und die angefallenen Anmietkosten ersetzt verlangt, hat das OLG Saarbrücken in einer lesenswerten Entscheidung (v. 01.10.2020 – 4 U 12/20) klargestellt. Zugleich hat es die Anforderungen konkretisiert, die an die Prognose des Kostenunterschiedes zwischen Interimslösung und Nutzungsausfallkosten zu stellen sind. Danach hat sich der Geschädigte unmittelbar im …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 4 BKatV, Randnummer 61.3 vom 23.11.2020

Die dargelegten Grundsätze gelten – wie das BayObLG mit Beschluss v. 27.04.2020 (202 ObOWi 492/20) entschieden hat – auch für hauptamtliche Geistliche, unabhängig von der Konfession oder Glaubensrichtung. Im konkreten Fall ging es um einen katholischen Priester, gegen den wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Seinen Einwand, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, weil er zur Sakramentsspendung, Teilnahme an Fortbildungen und Durchführung von …