jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 4 BKatV, Randnummer 12.6 vom 23.11.2020

Die Bemühungen einiger Länder, die Bundesregierung zur umgehenden „Reparatur“ des Bußgeldkatalogs in der StVO-Novelle vom 28.04.2020 aufzufordern, fanden in der Sitzung des Bundesrats vom 06.11.2020 keine Mehrheit, www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/995/50.html (abgerufen am 23.11.2020). Die Problematik besteht daher fort, ohne dass ein Lösungsansatz ersichtlich ist.

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 7a StVO, Randnummer 9.1 vom 18.11.2020

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung ebenfalls die Auffassung vertreten, dass Einfädelungsstreifen nicht Bestandteil der durchgehenden Richtungsfahrbahn sind, sondern selbständige Fahrbahnen. Sie dienen ausschließlich dem zügigen Einfädeln, soweit der durchgehende Verkehr dies zulässt. Auf Einfädelungsstreifen gilt deshalb das Rechtsfahrgebot des durchgehenden (fließenden) Verkehrs nicht und es darf rechts überholt werden (Sächsisches OVG v. 20.03.2018 – 2 …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 34.4 vom 09.11.2020

Der Haushaltsführungsschaden kann nicht anhand von Tabellenwerken in entindividualisierter Weise berechnet werden. Er muss vielmehr stets bei der konkreten Lage der individuell betroffenen Person und deren individuellen Lebensumständen ansetzen. Eine Berechnung allein anhand statistischer Durchschnitte zu den Arbeitszeiten und ohne Reflexion zu den einzelnen Arbeitsbereichen und mit abstrakten Behinderungsgraden ist nicht möglich. Eine Berechnung allein anhand der Tabelle würde den hier …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 34.3 vom 09.11.2020

Der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens geht in entsprechender Höhe auf den Unfallversicherungsträger über. Berechnungsgrundlage der Rente ist vorliegend der Jahresarbeitsverdienst (JAV) i.S.d. §§ 81 ff. SGB VII. Als JAV gilt regelmäßig der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkünfte (§ 15 SGB IV) des Verletzten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Unfallmonat (§ 82 …