jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 42 StVO, Randnummer 59.2 vom 30.08.2021
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG ermöglicht Bevorrechtigungen für das Parken von Elektrofahrzeugen auf öffentlichen Straßen oder Wegen (vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen v. 07.02.2020 – 16 K 508/19 – juris Rn. 21).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 42 StVO, Randnummer 64.1 vom 24.08.2021
Ziffer 4 zu Zeichen 314/315 gestattet nunmehr Privilegierungen zugunsten von Carsharingfahrzeugen. Dabei kann die Privilegierung sich auch auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens beschränken. Die Regelung dienst der Umsetzung des CsgG (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 93 f.).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 42 StVO, Randnummer 51.1 vom 24.08.2021
Eine Geschwindigkeitsmessung, die unter Verletzung des in internen Verwaltungsanweisungen vorgegebenen Mindestabstands zu einem die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichen vorgenommen wird, kann die Indizwirkung eines Regelbeispiels für die Anordnung eines Regelfahrverbots entfallen lassen. Das gilt auch für eine Geschwindigkeitsmessung vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311). Allerdings kann bei besonderen Verkehrsverhältnissen (z.B. …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 43 StVO, Randnummer 42.1 vom 24.08.2021
Das Abstellen eines Warnleitanhängers an übersichtlicher Stelle auf der Fahrbahn ist aber nicht schon deshalb pflichtwidrig, weil die Sicht auf den Warnleitanhänger möglicherweise durch tiefstehende Sonne, die hinter dem Anhänger befindliche Fahrzeugführer blendet, eingeschränkt ist (vgl. OLG Koblenz v. 09.05.2016 – 12 U 464/15 – juris Rn. 13 – SVR 2016, 465).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 42 StVO, Randnummer 98.1 vom 24.08.2021
Mit Zeichen 342 sollte die durch die Länder bereits vor Normierung praktizierte Möglichkeit geschaffen werden, durch entgegengesetzt zur Fahrrichtung angeordnete Dreiecke auf eine Wartepflicht infolge einer Rechts-vor-links-Regelung aufmerksam zu machen. Darüber hinaus sollte die Markierung Kraftfahrzeuge bei entsprechender Anordnung durch die Zeichen 205 oder 206 auf vorfahrtberechtigten Radverkehr hinweisen, der z.B. einem Radschnellweg folgend die eigene Fahrbahn quert oder im Zuge einer …