jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 43 StVO, Randnummer 42.1 vom 24.08.2021
Das Abstellen eines Warnleitanhängers an übersichtlicher Stelle auf der Fahrbahn ist aber nicht schon deshalb pflichtwidrig, weil die Sicht auf den Warnleitanhänger möglicherweise durch tiefstehende Sonne, die hinter dem Anhänger befindliche Fahrzeugführer blendet, eingeschränkt ist (vgl. OLG Koblenz v. 09.05.2016 – 12 U 464/15 – juris Rn. 13 – SVR 2016, 465).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 41 StVO, Randnummer 119.4 vom 24.08.2021
Zusatzzeichen Nr. 39.1 kann eine Vorfahrtgewährung nunmehr auch auf Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV erstrecken (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 90).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 42 StVO, Randnummer 101.1 vom 24.08.2021
Das neue Verkehrszeichen „Radschnellweg“ (lfd. Nr. 24.1) ist an dasjenige zur Kennzeichnung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen angelehnt. Es soll eine generelle Kennzeichnung von Radschnellwegen unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, z.B. bei sandigem Untergrund, ermöglichen (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 94). Während ursprünglich ein Verkehrszeichen mit Regelungsgehalt geplant war (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 94), beschränkt sich lfd. Nr. 24.1 nun bewusst auf ein Hinweiszeichen. Die …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 41 StVO, Randnummer 85.1 vom 24.08.2021
Zusatzzeichen Nr. 2.1 kann eine Vorfahrtgewährung nunmehr auch auf Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV erstrecken (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 90).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 41 StVO, Randnummer 95.1 vom 24.08.2021
Zusatzzeichen Nr. 3.2 kann eine Vorfahrtgewährung nunmehr auch auf Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV erstrecken (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 90).