jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 41 StVO, Randnummer 138.1 vom 24.08.2021
Das Personenbeförderungsgesetz enthält keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für eine Regelung durch Rechtsverordnung, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (vgl. BayVGH v. 19.06.2018 -11 N 17.1693 – juris Rn. 29 ff. – BayVBl. 2019, 845).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 70 FeV, Randnummer 8.1 vom 16.08.2021
§ 6 StVG wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 (BGBl I 2021, 3091) mit Wirkung zum 28.07.2021 grundlegend neu gefasst. Für zukünftige Änderungen des § 70 FeV ist die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) StVG zu sehen.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 66 FeV, Randnummer 8.1 vom 16.08.2021
§ 6 StVG wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 (BGBl I 2021, 3091) mit Wirkung zum 28.07.2021 grundlegend neu gefasst. Für zukünftige Änderungen des § 66 FeV ist die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) StVG zu sehen.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 3 FeV, Randnummer 52.2 vom 28.07.2021
Diese Rechtsfrage wurde nunmehr durch das BVerwG mit seiner Entscheidung vom 04.12.2020 (3 C 5/20 – juris Rn. 11) dahingehend geklärt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (ebenso bereits BayVGH v. 17.01.2020 – 11 B 19.1274 – juris Rn. 18). Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist danach ein Dauerverwaltungsakt, da sich die Regelungswirkung nicht in einem einmaligen Verbot oder …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 3 FeV, Randnummer 8.1 vom 28.07.2021
Die Frage, ob § 6 Abs. 1 Nr. 1y StVG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, hat jüngst an Bedeutung gewonnen. Nach Ansicht des BVerwG (v. 04.12.2020 – 3 C 5/20 – juris Rn. 35 ff.) sei es keineswegs eindeutig, ob § 6 Abs. 1 Nr. 1y StVG den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügte, da der Norm sich kein näherer Aufschluss darüber, welche Maßnahmen aus Sicht des Gesetzgebers der Verordnungsgeber unter welchen Voraussetzungen vorsehen darf, entnehmen lasse. Es fehle – so …