jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 52 StVO 1. Überarbeitung, Randnummer 8.1 vom 04.01.2021
Durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 wurde die Übergangsfrist für Funkgeräte bis zum 01.07.2021 verlängert. Grund für die Fristverlängerung ist, dass praxistaugliche Freisprecheinrichtungen noch nicht auf dem Markt vorhanden sind und sich die Herstellung durch die COVID-19-Pandemie verlängert hat (siehe BR-Drs. 578/20 (Beschluss), S. 8 f.).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 52 StVO 1. Überarbeitung, Randnummer 8.2 vom 04.01.2021
Der durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 eingefügte Absatz 5 ist eine Anwendungsvorschrift bezüglich des mit der gleichen Verordnung geschaffenen § 44a StVO und der verfügten Änderungen der §§ 45, 46 StVO. Die genannten Vorschriften sind abweichend von Art. 2 der Verordnung erst ab dem 01.01.2021 anzuwenden, da die Auftragsverwaltung über die Bundesautobahnen …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 47 StVO, Randnummer 1.2 vom 04.01.2021
Mit Art. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 (BGBl I 2020, 3047) erfolgten Änderungen des Absatzes 1 sowie der Nr. 4 und 6 des Absatzes 2 in Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu den straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten des Fernstraßen-Bundesamtes und der Autobahn GmbH des Bundes. Zugleich wurde durch Art. 1a Nr. 1 der Verordnung der Art. 1 Nr. 16 …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 47 StVO, Randnummer 7.2 vom 04.01.2021
Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 wurden schwerpunktmäßig die Anforderungen an den Begriff der Zweigniederlassung präzisiert. Um „Briefkastenniederlassungen“ auszuschließen, ist auf den Sitz und die echte Zweigniederlassung des den Transport durchführenden Unternehmens abzustellen. Die Zweigniederlassung muss den Anforderungen der §§ 13 ff. HGB genügen (siehe …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 StVO, Randnummer 11.1 vom 04.01.2021
Die Vorschrift gilt jedoch nur vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 1 Nr. 3. Mit dessen Einfügung ist die Zuständigkeit für diese Ausnahmegenehmigung für den Bereich der Bundesautobahnen auf den Bund übergegangen. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden der Länder verbleibt für Landesautobahnen und für Kraftstraßen (BR-Drs. 578/20, S. 23).