jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 57 FeV, Randnummer 4.1 vom 26.03.2021
Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 2019) v. 05.12.2019 (BGBl I 2019, 2008) wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 57 Nr. 1 FeV die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden geschaffen, auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers zu erheben und im örtlichen Fahrerlaubnisregister zu speichern. Hierdurch sollte die Vorgabe des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) vom …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 57 FeV, Randnummer 28.1 vom 26.03.2021
Gleiches gilt hinsichtlich der durch das StVRÄndG 2019 mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 57 Nr. 1 FeV geschaffenen Berechtigung, auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers zu erheben und im örtlichen Fahrerlaubnisregister zu speichern (vgl. auch § 22a Abs. 2 Nr. 3 FeV).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 57 FeV, Randnummer 32.1 vom 26.03.2021
Durch das StVRÄndG 2019 wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 57 Nr. 1 FeV die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden um die Speicherung der E-Mail-Adresse des Antragstellers erweitert (vgl. auch § 22a Abs. 2 Nr. 3 FeV und oben Rn. 4.1).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 34 FeV, Randnummer 3.2 vom 26.03.2021
Eine weitere Änderung ist durch die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndV 54) v. 20.04.2020 (BGBl I 2020, 814) mit Wirkung zum 28.04.2020 erfolgt.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 34 FeV, Randnummer 25.3 vom 26.03.2021
Durch die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndV 54) v. 20.04.2020 (BGBl I 2020, 814) wurde die Aufzählung der schwerwiegenden Zuwiderhandlungen mit Wirkung zum 28.04.2020 um die unberechtigte Nutzung einer vorschriftsmäßig gebildeten Gasse bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße (§ 11 Abs. 2 StVO) erweitert.