jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 6a StVG, Randnummer 67.1 vom 29.03.2021

§ 6a Abs. 5a StVG wurde mit Wirkung zum 04.07.2020 neu eingefügt und soll eine Rechtsgrundlage für den Erlass eigenständiger Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (sog. Anwohnerparkausweise) schaffen (vgl. auch § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG; § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO). Die Änderung war notwendig, weil § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG bislang nur das zeitlich beschränkte Parken umfasst hatte (vgl. BT-Drs. 19/19132, …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 6a StVG, Randnummer 10.1 vom 29.03.2021

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (FStrGuaÄndG 8) v. 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1528) wurde mit Wirkung zum 04.07.2020 ein neuer Absatz (§ 6a Abs. 5a StVG) in die Vorschrift eingefügt, durch den eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung anlässlich der Ausstellung von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel geschaffen wurde. Zugleich enthält die Vorschrift, die erst während des …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 6 StVG, Randnummer 3.3 vom 29.03.2021

Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 2019) v. 05.12.2019 (BGBl I 2019, 2008) wurde die Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. h) StVG mit Wirkung zum 01.06.2020 erweitert, um Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Speicherung der E-Mail-Adresse eines Fahrerlaubnisinhabers durch die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden sowie deren Übermittlung an die Technischen Prüfstellen erlassen zu können. Zudem wurde …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 6a StVG, Randnummer 69.1 vom 29.03.2021

§ 6a Abs. 6 StVG betrifft grundsätzlich nur das zeitlich befristete Parken (sog. Besucherparken, vgl. BT-Drs. 19/19132, S. 12, unter Verweis auf BT-Drs. 15/1496, S. 6). Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (sog. Anwohnerparken) wurde mit Wirkung zum 04.07.2020 in Gestalt von § 6a Abs. 5a StVG eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage geschaffen.