jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 32 StVZO, Randnummer 2.2 vom 12.07.2021
§ 6 Abs. 5 FeV; mit Änderung von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO wird Bezug genommen zu dieser Bestimmung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Zu den Materialien und Begründungen der 55. StVRÄndV v. 25.06.2021 siehe auch: BR-Drs. 397/20.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 32 StVZO, Randnummer 8.1 vom 12.07.2021
Bei der Fahrzeughöhe wurde in Absatz 2 die Ziffer 1 umfassender gefasst. Genannt waren nachgiebige Antennen, nun wird ausgeführt: Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen. Zu den Materialien und Begründungen der 55. StVRÄndV v. 25.06.2021 siehe auch: BR-Drs. 397/20.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 51 StVZO, Randnummer 14.1 vom 09.07.2021
Gestrichen wurden mit der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften „mehrspurige“ Fahrzeuge. Grund dafür ist, dass diese Markierung nun auch für einspurige Fahrzeuge möglich ist. Auch bei Krafträdern können somit Seitenmarkierungsleuchten verwendet werden, die die seitliche Erkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer verbessern. Dies kann zur Reduzierung von Motorradunfällen bzw. der Folgenschwere solcher Unfälle beitragen (zu den Materialien und Begründungen …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 32a StVZO, Randnummer 4.1 vom 09.07.2021
Klargestellt ist mit der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, dass hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen keine Anhänger zur Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden dürfen. Lediglich Anhänger, die für den Betrieb des Fahrzeugs benötigt werden, sind erlaubt. Reagiert wurde damit auf den Beitrag von Rebler, SVR 2020, 201 und VD 2019, 164. Zu den Materialien und Begründungen der 55. StVRÄndV v. 25.06.2021 siehe auch: BR-Drs. 397/20.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 55 StVZO, Randnummer 9.1 vom 09.07.2021
Geräuscharme Fahrzeuge werden mit einem akustischen Fahrzeugwarnsystem ausgestattet. Dazu wurde mit der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Absatz 3b eingefügt. Die Begründung dazu: Der Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 regelt die Ausstattung von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N mit einem Akustischen Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS). Der Anhang VIII der vorgenannten Verordnung verfügte jedoch in seiner Grundfassung …