jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 57a StVZO, Randnummer 1.1 vom 08.07.2021
Eine Änderung der beiden Bestimmungen erfolgte mit Art. 1 Nr. 21 der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 zum 03.07.2021 (BGBl I 2021, 2204).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 49a StVZO, Randnummer 1.1 vom 08.07.2021
Eine Änderung erfolgte mit Art. 1 Nr. 15 der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 zum 03.07.2021 (BGBl I 2021, 2204).
Das Messverfahren von Geschwindigkeits-Blitzern muss zuverlässig sein
Celle (jur). Gibt es Anhaltspunkte bei Blitzern für seltene, aber wiederkehrende fehlerhafte Messungen der Geschwindigkeit, müssen Messfehler konkret ausgeschlossen werden, um einen Temposünder verurteilen zu können. Andernfalls ist eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gerechtfertigt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem am Freitag, 2. Juli 2021, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 Ss (Owi) 69/21). Die Richter in Celle stellten fest, dass das …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 19 StVZO, Randnummer 2.1 vom 07.07.2021
§ 19 StVZO wurde erneut durch die Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (55. StVRÄndV) vom 25.06.2021 mit Wirkung zum 03.07.2021 geändert (zur Begründung: BR-Drs. 397/20, S. 46 f.).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 19 StVZO, Randnummer 2.3 vom 07.07.2021
Der neu eingefügte § 19 Abs. 2 Satz 3 StVZO regelt, dass keine Änderungen vorgenommen werden dürfen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Diese Regelung des …