jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 43 StVO, Randnummer 28.1 vom 30.08.2021

Vorrangig vor einer Straßensperrung für den gesamten Verkehr oder vor einem vollständigen Ausschluss einer gesamten Gruppe von Verkehrsteilnehmern (etwa: Motorradfahrer) kann es geboten sein, Verkehrseinrichtungen wie Schwellen mit aufgesetzten Leitbaken (Z 628) als geeignete Maßnahmen anzubringen, die ein von bestimmten Verkehrsteilnehmern ausgehendes, unerwünschtes Verkehrsverhalten in ausreichendem Maße erschweren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 06.06.2019 – 8 B 821/18 – juris Rn. 31, …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 43 StVO, Randnummer 20.3 vom 30.08.2021

Diese rot-weiße Farbvorgabe dient dazu, Verkehrsteilnehmer vor den in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräten und Leiteinrichtungen optisch zu warnen, damit diese Verkehrseinrichtungen ihre verkehrslenkende Funktion erfüllen können und es nicht zu Kollisionen zwischen ihnen oder Hindernissen und Fahrzeugen kommt. Die Farbgestaltung solcher Verkehrseinrichtungen bezweckt demgegenüber jedoch nicht den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder Anwohner, die …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 42 StVO, Randnummer 59.1 vom 30.08.2021

Wird ein für Elektrofahrzeuge reservierter Parkplatz unberechtigt durch ein anderes Fahrzeug blockiert, kann es ohne Wartezeit abgeschleppt werden. In dem unberechtigten Parken liegt eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche. Der parkvorberechtigte Personenkreis soll darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum diesem jederzeit zur Verfügung steht. Ein Abschleppvorgang ist deshalb auch ohne konkrete Beeinträchtigung des bevorrechtigten Personenkreises grundsätzlich …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 43 StVO, Randnummer 29.1 vom 30.08.2021

Kleine Leitbaken auf gelber Buckelplastik-Linie mit einer geringen Höhe von ca. 50 cm sind u.U. nicht ausreichend, um vor besonders gravierenden Gefahren – etwa einer einsturzgefährdeten Brücke – zu warnen. Die Annahme, das Überfahren einer solchen Linie sei mit vollem Bewusstsein geschehen, kann deshalb Probleme bereiten (vgl. AG Tiergarten v. 16.04.2019 – (297 OWi) 3012 Js-OWi 14109/18 (1708/18) – juris Rn. 6).