jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 StVO, Randnummer 30.1 vom 04.01.2021

IVa. Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2a Der durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingefügte Absatz 2a ist eine Sonderbestimmung zu den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für Autobahnen in der Baulast des Bundes. Satz 1 ermöglicht bestimmte, ausschließlich autobahnbezogene Ausnahmegenehmigungen, die durch das Fernstraßen-Bundesamt erteilt werden. Neben die überwiegend bereits in Absatz 1 …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 45 StVO, Randnummer 69.7 vom 04.01.2021

XVIa. Anordnungen auf Autobahnen und Bundesstraßen (Absatz 11) Der durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 eingefügte Absatz 11 ordnet in Satz 1 die entsprechende Geltung der darin genannten Regelungen des § 45 StVO für die mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt an. Nach Satz 2 gelten …