jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 37.3 vom 10.02.2021
Auf den Unterhaltsanspruch der Witwe ist die von der Rentenversicherung gezahlte Witwenrente anzurechnen, da sie eine dem Unterhaltsanspruch kongruente Ersatzleistung darstellt. Der allgemeine Vortrag der klagenden Witwe, dass ihre Lebenshaltungskosten gestiegen seien, weil ihr verstorbener Ehemann sämtliche handwerklichen Arbeiten im bis zum Unfallzeitpunkt gemeinsam geführten Haushalt ausgeführt habe, reicht auch nicht aus, um einen Mindesthaushaltsführungsschaden im Rahmen des …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 37.2 vom 10.02.2021
Der Legalzession steht nicht entgegen, dass sich in der Rente die Lebensarbeitsleistung des Verstorbenen manifestiert. Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet (BGH v. 01.12.2009 – VI ZR 221/08, BGH v. 17.06.1997 – VI ZR 288/96; OLG Saarbrücken v. 28.03.2013 – 4 U 400/11). Die Witwenrente ist dazu bestimmt, die durch den Tod des Versicherten entstandenen …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 37.4 vom 10.02.2021
Prozessual: Die bloße zukünftige Änderungsmöglichkeit des Renten- und Preisniveaus rechtfertigt kein Feststellungsinteresse für einen über den Renten-Zahlungsantrag hinausgehenden Unterhaltsschaden; insoweit ist vielmehr der Weg über die Abänderungsklage nach § 323 ZPO eröffnet (OLG Düsseldorf v. 15.12.2020 – 1 U 35/20).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 15a StVO, Randnummer 9.1 vom 26.01.2021
Die früher in § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StVZO enthaltenen Bestimmungen über Ausnahmen von dem Verbot des Schleppens sind ab 01.08.2013 aufgehoben (VO vom 26.07.2013, BGBl I 2013, 2803). Ausnahmeregelungen über das Schleppen eines Fahrzeugs können nunmehr gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilt werden.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 15 StVO, Randnummer 20.1 vom 26.01.2021
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt (v. 02.06.2020 – 10 U 49/19) zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 17.10.2000 – VI ZR 313/99; BGH v. 15.12.1970 – VI ZR 116/69) festgestellt, dass bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass die unterlassene Absicherung eines liegen gebliebenen Fahrzeugs für den Unfall ursächlich war.