jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 StVO, Randnummer 30.1 vom 04.01.2021

IVa. Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2a Der durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingefügte Absatz 2a ist eine Sonderbestimmung zu den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für Autobahnen in der Baulast des Bundes. Satz 1 ermöglicht bestimmte, ausschließlich autobahnbezogene Ausnahmegenehmigungen, die durch das Fernstraßen-Bundesamt erteilt werden. Neben die überwiegend bereits in Absatz 1 …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 45 StVO, Randnummer 69.7 vom 04.01.2021

XVIa. Anordnungen auf Autobahnen und Bundesstraßen (Absatz 11) Der durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 eingefügte Absatz 11 ordnet in Satz 1 die entsprechende Geltung der darin genannten Regelungen des § 45 StVO für die mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt an. Nach Satz 2 gelten …

Trunkenheitsfahrt auf Fahrrad kann Radfahrverbot zur Folge haben

Leipzig (jur). Eine Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad kann zu einem Radfahrverbot führen. Allerdings müssen die Behörden auch in diesem Fall die Fristen einhalten, entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am Freitag, 4. Dezember 2020 (Az.: 3 C 5.20). Wenn die Behörden die Sache schleifen lassen, wird es danach und nach dem geltenden Recht nach mehr als fünf Jahren zu spät. Eine Aufforderung zu einem Gutachten verlängert die Frist nicht. *h2*Behörden müssen die gesetzlichen Fr …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 44 StGB 1. Überarbeitung, Randnummer 34.1 vom 01.12.2020

Ist der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, wird das Fahrverbot – anders als nach früherer Rechtslage – nicht mit Rechtskraft des Urteils, sondern mit Ablauf von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Dies ergibt sich – wie das LG Osnabrück (v. 06.11.2020 – 10 Qs 58/20) überzeugend argumentiert – aus dem Wortlaut der Neuregelung des § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB. Im Hinblick darauf wird an der in Rn. 34 ursprünglich vertreten Auffassung nicht mehr festgehalten.

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 44 StGB, Randnummer 34.1 vom 30.11.2020

Ist der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, wird das Fahrverbot – anders als nach früherer Rechtslage – nicht mit Rechtskraft des Urteils, sondern mit Ablauf von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Dies ergibt sich – wie das LG Osnabrück (v. 06.11.2020 . 10 Qs 58/20) überzeugend argumentiert – aus dem Wortlaut der Neuregelung des § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB. Im Hinblick darauf wird an der in Rn. 34 ursprünglich vertreten Auffassung nicht mehr festgehalten.