jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 19 StVZO, Randnummer 2.2 vom 07.07.2021
Die in § 19 Abs. 1 Satz 2 StVZO aufgeführten europäischen Einzelrechtsakte und Einzelregelungen wurden dem aktuellen Rechtsstand angepasst. Im Einzelnen: …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 19 StVZO, Randnummer 2.3 vom 07.07.2021
Der neu eingefügte § 19 Abs. 2 Satz 3 StVZO regelt, dass keine Änderungen vorgenommen werden dürfen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Diese Regelung des …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 19 StVZO, Randnummer 2.1 vom 07.07.2021
§ 19 StVZO wurde erneut durch die Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (55. StVRÄndV) vom 25.06.2021 mit Wirkung zum 03.07.2021 geändert (zur Begründung: BR-Drs. 397/20, S. 46 f.).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 49.1 vom 23.06.2021
Ein im Rahmen der Eingehung einer Reitbeteiligung vereinbarter Haftungsausschluss betreffend Ansprüche aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ist wirksam, so dass es an einem nach § 116 SGB X übergangsfähigen Anspruch fehlt. Der Ausschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil er dem gesetzlichen Krankenversicherer im Falle des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X den Regress gegenüber dem Tierhalter vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn der Tierhalter selbst eine private …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 118 SGB X, Randnummer 8.1 vom 21.06.2021
An rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind Zivilgerichte nur im Rahmen der in § 121 VwGO geregelten Rechtskraftwirkung gebunden. Gegenüber Personen, die an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren und denen somit in diesem Verfahren auch kein rechtliches Gehör gewährt wurde, kann eine gerichtliche Entscheidung in einem späteren Schadensersatzprozess grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten. Wenn nicht über einen nach § 116 SGB X auf einen …