jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 44.1 vom 18.06.2021
VG Düsseldorf v. 26.04.2021 – 6 K 957/20 – juris Rn. 20 f.: Kommt es im Prüfungsverfahren zu schwerwiegenden Täuschungshandlungen mit Hilfe Dritter, kann die Fahrerlaubnisbehörde ermessensfehlerfrei (mangels spezieller Rechtsgrundlage) auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV i.V.m. § 10 VwVfG für die nach § 15 FeV erforderliche Prüfung eine Einzelprüfung anordnen. Dabei kommt es für die Annahme einer Täuschungshandlung nicht darauf an, ob diese tatsächlich gelungen oder lediglich …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 129.1 vom 18.06.2021
VGH München v. 12.04.2021 – 11 ZB 21.591 – juris Rn. 18: Dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. VGH München v. 02.03.2021 – 11 CS 20.3056 – juris Rn. 23; VGH …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 146.8 vom 18.06.2021
OVG Bremen v. 08.04.2021 – 1 B 121/21 – juris Rn. 10: Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung besteht bei Epilepsie nur dann ausnahmsweise eine Fahreignung für die Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei einer Anfallsfreiheit von einem Jahr. Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht eine Fahreignung ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 105.3 vom 18.06.2021
VGH München v. 23.03.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 18: bb): Es ist unschädlich, dass der Hinweis auf die Möglichkeit, Einsicht in die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen zu nehmen, in einer Anlage zur Gutachtenanordnung erteilt wurde, weil dies erkennbar in engem Zusammenhang zur Anordnung steht und diese ergänzt. Es kann erwartet werden, dass ein Empfänger, der sich noch unschlüssig über seine Entscheidung zur Begutachtung ist, auch einen solchen „mit“ der Anordnung erteilten …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 64 StVZO, Randnummer 5.2 vom 14.06.2021
Rebler, Die verkehrsrechtliche Einordnung von E-Scootern und manuellen Scootern, AnwZert VerkR 11/2021 Anm. 2.