jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 52 StVO 1. Überarbeitung, Randnummer 8.2 vom 04.01.2021

Der durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 eingefügte Absatz 5 ist eine Anwendungsvorschrift bezüglich des mit der gleichen Verordnung geschaffenen § 44a StVO und der verfügten Änderungen der §§ 45, 46 StVO. Die genannten Vorschriften sind abweichend von Art. 2 der Verordnung erst ab dem 01.01.2021 anzuwenden, da die Auftragsverwaltung über die Bundesautobahnen …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 52 StVO 1. Überarbeitung, Randnummer 8.1 vom 04.01.2021

Durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 wurde die Übergangsfrist für Funkgeräte bis zum 01.07.2021 verlängert. Grund für die Fristverlängerung ist, dass praxistaugliche Freisprecheinrichtungen noch nicht auf dem Markt vorhanden sind und sich die Herstellung durch die COVID-19-Pandemie verlängert hat (siehe BR-Drs. 578/20 (Beschluss), S. 8 f.).

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 47 StVO, Randnummer 7.2 vom 04.01.2021

Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 wurden schwerpunktmäßig die Anforderungen an den Begriff der Zweigniederlassung präzisiert. Um „Briefkastenniederlassungen“ auszuschließen, ist auf den Sitz und die echte Zweigniederlassung des den Transport durchführenden Unternehmens abzustellen. Die Zweigniederlassung muss den Anforderungen der §§ 13 ff. HGB genügen (siehe …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 45 StVO, Randnummer 69.7 vom 04.01.2021

XVIa. Anordnungen auf Autobahnen und Bundesstraßen (Absatz 11) Der durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020 eingefügte Absatz 11 ordnet in Satz 1 die entsprechende Geltung der darin genannten Regelungen des § 45 StVO für die mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt an. Nach Satz 2 gelten …