jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 183.1 vom 26.01.2021

Dass der Geschädigte regelmäßig auch nicht verpflichtet ist, den eigenen Kaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten, hat der BGH kürzlich klargestellt (BGH v. 17.11.2020 – VI ZR 569/19). Weil die Kaskoversicherung nicht der Entlastung des Schädigers, sondern als Absicherung des Versicherungsnehmers für Schäden dient, die …

Handy zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt – Handyverstoß?

Im vorliegenden Fall wurde eine Frau wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung “geblitzt” und auf dem Messfoto war zu erkennen, dass sie telefonierte. Vor Gericht räumte sie zwar ein, telefoniert zu haben, jedoch habe sie das Telefon nicht “gehalten”, sondern zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt.

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 208.2 vom 22.01.2021

Keine Nutzungsentschädigung schuldet dagegen der Kaskoversicherer für die verspätete Erstattung des Wiederherstellungsaufwandes, den der Versicherungsnehmer für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug benötigt. Denn anders als der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer schuldet der Kaskoversicherer aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht die Wiederherstellung selbst, sondern lediglich eine Geldleistung. Kommt er damit in Verzug, schuldet er (allein) Verzugszinsen, sofern der …

„Halten“ eines Handy im Auto nicht nur mit Händen

Köln (jur). Für das “Halten” eines Handys im Auto braucht man keine Hände. Wenn eine Autofahrerin ihr Smartphone zum Telefonieren zwischen Kopf und Schulter klemmt, statt es in der Hand zu halten, muss sie trotzdem mit einem Bußgeld rechnen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Mittwoch, 20. Januar 2021, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: III-1 RBs 347/20). Im vorliegenden Fall wurde eine Autofahrerin bei einer Geschwindigkeitskontrolle erwischt. Das Blitzerfoto zeigte sie, …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 13 FeV, Randnummer 55.1 vom 21.01.2021

OVG Koblenz v. 09.12.2020 – 10 A 11032/20 – juris Rn. 36: Unter einer Zuwiderhandlung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 b) ist nicht jeder Verstoß gegen eine einschlägige Verkehrsvorschrift zu verstehen. Zusätzlich zu verlangen ist, dass dieser straf- oder bußgeldrechtlich geahndet worden ist. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Satzes 1 Nr. 2 b). Er soll den Fahrerlaubnisbehörden ermöglichen, ohne weitere Ermittlung des Sachverhalts allein aufgrund ergangener Entscheidungen in …