jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 4 BKatV, Randnummer 61.3 vom 23.11.2020

Die dargelegten Grundsätze gelten – wie das BayObLG mit Beschluss v. 27.04.2020 (202 ObOWi 492/20) entschieden hat – auch für hauptamtliche Geistliche, unabhängig von der Konfession oder Glaubensrichtung. Im konkreten Fall ging es um einen katholischen Priester, gegen den wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Seinen Einwand, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, weil er zur Sakramentsspendung, Teilnahme an Fortbildungen und Durchführung von …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 184.4 vom 23.11.2020

Dass diese Grundsätze auch gelten, wenn der Geschädigte zur Überbrückung der Lieferzeit des Neufahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anmietet und die angefallenen Anmietkosten ersetzt verlangt, hat das OLG Saarbrücken in einer lesenswerten Entscheidung (v. 01.10.2020 – 4 U 12/20) klargestellt. Zugleich hat es die Anforderungen konkretisiert, die an die Prognose des Kostenunterschiedes zwischen Interimslösung und Nutzungsausfallkosten zu stellen sind. Danach hat sich der Geschädigte unmittelbar im …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 184.3 vom 23.11.2020

Der Geschädigte, der im Zeitpunkt des Unfalls bereits ein Neufahrzeug bestellt hatte, kann Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nur für den Zeitraum verlangen, der zur Wiederherstellung notwendig wäre, auch wenn er auf die Instandsetzung oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für die Interimszeit verzichtet. Dies gilt insbesondere, wenn die Kosten für eine Interimslösung bei wirtschaftlicher Betrachtung den Betrag der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung mehr als nur …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 7a StVO, Randnummer 9.1 vom 18.11.2020

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung ebenfalls die Auffassung vertreten, dass Einfädelungsstreifen nicht Bestandteil der durchgehenden Richtungsfahrbahn sind, sondern selbständige Fahrbahnen. Sie dienen ausschließlich dem zügigen Einfädeln, soweit der durchgehende Verkehr dies zulässt. Auf Einfädelungsstreifen gilt deshalb das Rechtsfahrgebot des durchgehenden (fließenden) Verkehrs nicht und es darf rechts überholt werden (Sächsisches OVG v. 20.03.2018 – 2 …