jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 22a FeV, Randnummer 3.1 vom 26.03.2021

Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 2019) v. 05.12.2019 (BGBl I 2019, 2008) wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 22a Abs. 2 Nr. 3 FeV die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden geschaffen, auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers zu erheben und an die Technischen Prüfstellen zu übermitteln. Hierdurch sollte die Vorgabe des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 22 FeV, Randnummer 185.1 vom 26.03.2021

Aufgrund der Änderungen durch die FahrlR/StVRÄndV mit Wirkung zum 01.01.2020 ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 FeV und § 17 Abs. 5 Satz 5 FeV nunmehr auch eine elektronische Übermittlung des Ausbildungsnachweises von der Fahrschule an die Technische Prüfstelle möglich. In diesem Fall ist eine Übergabe des Ausbildungsnachweises naturgemäß nicht möglich, weshalb § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV mit Wirkung zum 01.01.2020 gestrichen worden ist. Vielmehr soll nach dem Willen des Verordnungsgebers nunmehr …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 22 FeV, Randnummer 8.2 vom 26.03.2021

Aufgrund der durch die Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (FahrlR/StVRÄndV) v. 02.10.2019 (BGBl I 2019, 1416) mit Wirkung zum 01.01.2020 neu geschaffenen Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung des Ausbildungsnachweises an die Technische Prüfstelle wurde die vormals in § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV a.F. vorgesehene Verpflichtung des Prüfers zur Übersendung des Ausbildungsnachweises an die Fahrerlaubnisbehörde gestrichen. Vielmehr …