jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 62 StVG, Randnummer 4.1 vom 29.03.2021

Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 2019) v. 05.12.2019 (BGBl I 2019, 2008) erfolgten weitere Änderungen der Vorschrift. So wurde in § 62 Abs. 1 Satz 1 StVG die Bezeichnung der registerführenden Behörde verallgemeinert. Zudem erfolgte eine Neufassung von § 62 Abs. 3 StVG, um eine Speicherung der Registerdaten von Reservisten bis zum Ablauf des 65. Lebensjahres zu gewährleisten (vgl. BR-Drs. 234/19, S. 7).

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 62 StVG, Randnummer 15.1 vom 29.03.2021

Mit Wirkung zum 12.12.2019 wurde die in § 62 Abs. 1 Satz 1 StVG enthaltene Bezeichnung der registerführenden Behörde verallgemeinert („Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle“). Hierdurch sollte verhindert werden, dass im Falle einer geänderten Binnenorganisation der Bundeswehr wiederkehrende Gesetzesänderungen erforderlich werden. Auswirkungen auf die Registerführung als solche waren mit der Anpassung der Norm nicht intendiert (vgl. BR-Drs. 234/19, S. 6).

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 62 StVG, Randnummer 20.1 vom 29.03.2021

Mit Wirkung zum 12.12.2019 wurde § 62 Abs. 3 StVG neugefasst, um eine längerfristige Speicherung der Registerdaten zu ermöglichen. Hintergrund der Änderung war die nach § 4 ResG bestehende Möglichkeit von Reservisten, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Reservedienst zu leisten. Dies konnte bei Anwendung der bisher gültigen Löschungsfristen dazu führen, dass bei Ableistung des Reservediensts durch einen lebensälteren Reservisten die erforderlichen …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 50 StVG, Randnummer 4.3 vom 29.03.2021

Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 2019) v. 05.12.2019 (BGBl I 2019, 2008) wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 50 Abs. 2 Nr. 1 StVG die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden geschaffen, auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers zu erheben und im örtlichen Fahrerlaubnisregister zu speichern (vgl. auch § 57 Nr. 1 FeV). Hierdurch sollte die Vorgabe des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 50 StVG, Randnummer 44.3 vom 29.03.2021

Mit Wirkung zum 01.06.2020 wurde in § 50 Abs. 2 Nr. 1 StVG die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden geschaffen, auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers zu erheben und im örtlichen Fahrerlaubnisregister zu speichern. Diese Gesetzesänderung war – ebenso wie die zeitgleiche Anpassung von § 57 Nr. 1 FeV – erforderlich geworden, um sicherzustellen, dass die nach § 22a Abs. 2 Nr. 3 FeV an die Technische Prüfstelle zu übermittelnden Daten vollständig bei der Fahrerlaubnisbehörde …