jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 47.1 vom 19.04.2021

OVG Lüneburg v. 03.03.2021 – 13 MN 78/21 – juris Rn. 39: Der gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV nur durch eine Schulung zu führende Nachweis, Erste Hilfe leisten zu können, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 StVG eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (gleich welcher Klasse). Den potentiellen Teilnehmern von (nicht unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV wird es durch die in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 53.4 vom 19.04.2021

BVerwG v. 04.12.2020 – 3 C 5/20 – juris Rn. 27: Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist ein Dauerverwaltungsakt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Unterliegt die im Fahreignungsregister gespeicherte Eintragung zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist einem Verwertungsverbot, darf die Annahme fehlender Eignung zum Führen …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 78.5 vom 19.04.2021

VGH München v. 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 17: Behörden und Verwaltungsgerichte dürfen die in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen regelmäßig im Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren zu Grunde legen, ohne diese selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Anderes gilt nur, soweit sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben, insbesondere Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO gegeben sind, …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 FeV, Randnummer 16.1 vom 19.04.2021

VG Saarlouis v. 09.07.2020 – 5 L 454/20 – juris Rn. 55: Die zwingende Regelung des § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV lässt keinen Raum für Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen, die damit begründet werden, in Zeiten des „Covid-19-Notstandes“ dringend auf das Kfz angewiesen zu sein. Insofern gilt nichts anderes als für Antragsteller, die möglicherweise beruflich auf den Führerschein angewiesen sind und deren berufliche Existenz ohne diesen gefährdet ist (vgl. im Übrigen die …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 91.4 vom 19.04.2021

VG Berlin v. 04.03.2021 – 4 K 125/20 – juris Rn. 24: Die Löschungsfrist für ein medizinisch-psychologisches Gutachten richtet sich zwar nach Absatz 9 grundsätzlich nach der Tilgungsfrist für die Entscheidung über die Fahrerlaubnis, für die es angefertigt wurde. Ein dies nicht beachtendes Gutachten stellt aber insofern eine neue Tatsache dar und darf auch noch verwertet werden, wenn die Taten und Entscheidungen, die zur Fahrerlaubnisentziehung geführt haben, bereits getilgt wurden (vgl. …