jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 29.2 vom 19.04.2021
VGH München v. 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 21: Die – teilweise – Einbeziehung von Privatflächen beruht auf Schutzbedürfnissen; die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften erscheint immer, aber auch nur dann geboten, wenn Verkehrsflächen einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offenstehen. Zur zeitweiligen öffentlichen und zeitweiligen nichtöffentlichen Fläche vgl. die Kommentierung zu § 13 FeV Rn. 73.1.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 13 FeV, Randnummer 73.1 vom 19.04.2021
VGH München v. 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 21: Die – teilweise – Einbeziehung von Privatflächen beruht auf Schutzbedürfnissen; die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften erscheint immer, aber auch nur dann geboten, wenn Verkehrsflächen einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offenstehen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig öffentlich und zu anderen Zeiten nichtöffentlich sein. Als nichtöffentlich eingeordnet worden sind …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 91.4 vom 19.04.2021
VG Berlin v. 04.03.2021 – 4 K 125/20 – juris Rn. 24: Die Löschungsfrist für ein medizinisch-psychologisches Gutachten richtet sich zwar nach Absatz 9 grundsätzlich nach der Tilgungsfrist für die Entscheidung über die Fahrerlaubnis, für die es angefertigt wurde. Ein dies nicht beachtendes Gutachten stellt aber insofern eine neue Tatsache dar und darf auch noch verwertet werden, wenn die Taten und Entscheidungen, die zur Fahrerlaubnisentziehung geführt haben, bereits getilgt wurden (vgl. …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 46 FeV, Randnummer 16.1 vom 19.04.2021
VG Saarlouis v. 09.07.2020 – 5 L 454/20 – juris Rn. 55: Die zwingende Regelung des § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV lässt keinen Raum für Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen, die damit begründet werden, in Zeiten des „Covid-19-Notstandes“ dringend auf das Kfz angewiesen zu sein. Insofern gilt nichts anderes als für Antragsteller, die möglicherweise beruflich auf den Führerschein angewiesen sind und deren berufliche Existenz ohne diesen gefährdet ist (vgl. im Übrigen die …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 2 StVG, Randnummer 78.5 vom 19.04.2021
VGH München v. 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 17: Behörden und Verwaltungsgerichte dürfen die in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen regelmäßig im Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren zu Grunde legen, ohne diese selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Anderes gilt nur, soweit sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben, insbesondere Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO gegeben sind, …