jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 34 FeV, Randnummer 25.3 vom 26.03.2021
Durch die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndV 54) v. 20.04.2020 (BGBl I 2020, 814) wurde die Aufzählung der schwerwiegenden Zuwiderhandlungen mit Wirkung zum 28.04.2020 um die unberechtigte Nutzung einer vorschriftsmäßig gebildeten Gasse bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße (§ 11 Abs. 2 StVO) erweitert.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 22 FeV, Randnummer 208.1 vom 26.03.2021
Durch das StVRÄndG 2019 wurde mit Wirkung zum 01.06.2020 in § 22a Abs. 2 Nr. 3 FeV die Berechtigung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden geschaffen, auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers zu erheben, zu speichern und an die Technischen Prüfstellen zu übermitteln.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 34 StVZO, Randnummer 23.1 vom 11.03.2021
Das OLG Stuttgart (v. 27.12.1989 – 3 Ss 732/89) stellt zum Verlader fest, dass dieser sich unter den entsprechenden Voraussetzungen an der Ordnungswidrigkeit des Fahrers gemäß § 14 OwiG beteiligen kann.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 34 StVZO, Randnummer 8.5 vom 10.03.2021
Die Verwaltungspraxis, Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, etwa hinsichtlich der Breite, Länge, Achslast, für Lkw zum Transport von landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen nur zu genehmigen, wenn die Zerlegung der Ladung aus technischen Gründen unmöglich ist oder das Zerlegen und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden, ist frei von Ermessensfehlern. Dabei kommt es nur auf die durch das Zerlegen und den Zusammenbau unmittelbar verursachten Kosten …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 32 StVZO, Randnummer 18.6 vom 10.03.2021
Die Verwaltungspraxis, Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, etwa hinsichtlich der Breite, Länge, Achslast, für Lkw zum Transport von landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen nur zu genehmigen, wenn die Zerlegung der Ladung aus technischen Gründen unmöglich ist oder das Zerlegen und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden, ist frei von Ermessensfehlern. Dabei kommt es nur auf die durch das Zerlegen und den Zusammenbau unmittelbar verursachten Kosten …